AGB

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung vollinhaltlich als anerkannt gelten und für den Vertragspartner verbindlich sind. Unsere Allgemeinen Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 

2. Angebote und Abschlüsse

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden. Unsere Angebote gelten freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. Bei widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von uns formulierte Vertragstext. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestätigungen zu überprüfen. Widerspricht er nicht binnen zehn Tagen ab Erhalt, wird unsere Bestätigung von ihm als richtig anerkannt.

3. Preise

Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, exklusive Umsatzsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung von den der Kalkulation der Preise zugrundegelegten Umstände eingetreten ist. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird. Preise verstehen sich soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, je 1000 Stück fuhrwerksverladen ab Werk, netto Kassa. Mangels anderer Vereinbarungen sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Bei Bahnversand wird die jeweilige Schleppbahngebühr verrechnet. Angaben über Bahnfrachten, Schiffsfrachten und Fuhrlöhne bei Straßentransporten erfolgen ohne Gewähr. Bei Vereinbarung eines Preises inklusive Zustellung werden Frachtkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Erfolgt eine Abholung durch den Kunden (nur nach gesonderter Vereinbarung), so kann eine Abholvergütung vergütet werden. Die Höhe dieser bzw. die Zuordnung der Bestimmungsorte (Kundenlager/Baustelle) zu den Vergütungszonen obliegt uns. Wir behalten uns daher das Recht vor, die vom Kunden angegebenen Bestimmungsorte mit den tatsächlichen Bestimmungsorten der Ware zu überprüfen und unrechtmäßig empfangene Vergütungen nachzuberechnen.

4. Paletten

Unsere Produkte werden auf Euro- oder Werkspaletten bereitgestellt, welche nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste verrechnet werden (vorbehaltlich einer allfällig erforderlichen unterjährigen Erhöhung im Zusammenhang mit steigenden Einkaufspreisen für Paletten). Paletten in einwandfreiem Zustand werden zurückgenommen; die Rückgabe hat grundsätzlich frei unserem Werk in Senftenbach zu erfolgen. Bei einwandfreier Rückgabe (entschachtelt, vollständig intakt, unbeschädigt, sortiert) erhält der Vertragspartner – gegebenenfalls unter Abzug einer Benutzungs- und Manipulationsgebühr gemäß gültiger Preisliste – eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Wir behalten uns vor, die Paletten-Gutschrift gemäß Punkt „Zahlung“ unserer AGB mit offenen Rechnungen, beginnend mit der ältesten, gegenzurechnen.

Bei einer Leerpalettenrücknahme im Zuge einer Lieferung (Verrechnung nach Vereinbarung; nur im Rahmen einer Lieferung durch uns oder einen von uns beauftragten Frächter) müssen die Paletten unbeschädigt und gestapelt für den Rücktransport vorbereitet sein. 

Die Mindestabholmenge beträgt ab Baustelle 75 Paletten und ab Kundenlager 450 Paletten. Das Risiko von Beschädigung und Diebstahl von Leerpaletten sowie eventuell anfallende Kosten für Lagerung auf Baustellen liegt beim Vertragspartner.

5. Lieferfrist

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Rücksendung der unterfertigten Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem wir eine zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung erfolgt ist.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Lieferzeiten sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Wir sind aber bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist zur Nachholung unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Vertragspartner an uns zurückzustellen. Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund unseres Verzuges sind ausgeschlossen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine, aus welchen Gründen immer, zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner, die Lieferung oder Teile hievon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist- oder Terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere Termine und Preise, auch bei Fixpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.

6. Druckschriften, Prospekte

Abweichungen von den Prospektangaben und –abbildungen in der Farbe, den Maßen, dem Gewicht, der Qualität und anderen Produkteigenschaften bleiben vorbehalten.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

Dauer der Gewährleistung: 6 Monate beginnend mit Liefertag. Die gesetzliche Vermutung des § 924 Satz 2 und 3 ABGB wird ausgeschlossen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Handelsüblich bedingte Abweichungen berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Lieferung von Ziegeln für aufgehendes Mauerwerk ist die Mitlieferung von Bruchziegeln im Ausmaß bis 3 % zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferung binnen 7 Tagen nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise zu überprüfen, allfällige Mängel muss der Vertragspartner binnen 7 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich bei uns rügen; Mängel, die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind binnen 7 Tagen nach ihrem Auftreten und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen; dies alles bei sonstigem Entfall aller Ansprüche. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben. Ausschließlich wir haben das Wahlrecht Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht fristgerecht nach, so entfällt die Verpflichtung von uns, für mangelhafte Ware Gewähr zu leisten. Eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass, wann immer wir nach diesen Bedingungen zur Schadenersatzleistung verpflichtet sind, wir dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten haben für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn uns zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzleistung der Höhe nach mit dem Wert der Auftragssumme begrenzt. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Durch das vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrags verzichtet der Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertraglich festgelegten Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem unsere Leistungen vom Vertragspartner oder einem von ihm bestellten Dritten geplant und umschrieben werden.

8. Versand und Übernahme

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners, auch bei etwaigen Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert. Bestehende Verladevorschriften sind zu beachten: die Entladung ist Sache des Vertragspartners. Ersatzansprüche aus Transportschäden können ausschließlich gegenüber dem beteiligten Frachtführer geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, in diesem Falle für eine richtige der Wirklichkeit entsprechende Tatbestandsaufnahme seitens des Transportunternehmens (Bahn, Schiff, Autofrächter) oder des Spediteurs Sorge zu tragen.

9. Verpackung

Erforderliche bzw. vom Vertragspartner verlangte Verpackung wird verrechnet und nicht zurückgenommen. Unsere Kunststoff-Verpackungen sind bei einem nationalen Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet. Eine Bestätigung dazu übermitteln wir auf Anfrage jederzeit.

10. Zahlung

Für die Verrechnung gelten die Mengen der Lieferung gemäß unserer Lieferscheine. Mangels abweichender Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Rechnungslegung fällig. Vereinbarungen über Zahlungskonditionen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wechsel werden von uns nur auf Grund ausdrücklicher Zustimmung angenommen. Zahlungen dürfen nur an hierfür legitimierte Personen geleistet werden. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

d) sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Der Vertragspartner hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig zu stellen. Wir sind diesfalls berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz in Höhe unserer erbrachten Leistungen zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offenen Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Betreibungskosten, in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Weiters sind Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom fallenden Kapital zu bezahlen. Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen. Bis zur restlosen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt allen Nebengebühren und etwaigen Verzugszinsen behält das Lieferwerk das Eigentumsrecht an der Ware vor.

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen unsere Ansprüche kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Vertragspartner das Eigentumsrecht vor. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.

13. Höhere Gewalt

Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.

14. Storno

Bei Auftragsstorno ist das Lieferwerk berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen.

15. Erfüllungsort

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried im Innkreis. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

17. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18. Unwirksamkeit, ergänzende Normen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt. Der Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese AGB keine Benachteiligung gegeben ist.